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Zuständigkeit |
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[-] Weitere Informationen
Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung unter Verwendung des beigefügten Vordruckes bei der Gewerbemeldestelle des jeweiligen Ortes anzuzeigen.
Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig. Der örtlichen Ordnungsbehörde sind daher von dem Gewerbetreibenden ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
- An- und Verkauf von
hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optischen Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelstein, Perlen und Schmuck und Altmetallen.
- Auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich des Schlüsseldienst
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (Beispiele: Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe und Gaststätten).
Von der Gewerbeanzeige werden verschiedene Behörden informiert (unter anderem das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Krankenkasse, die Berufsgenossenschaft und viele andere mehr). [-] Notwendige Unterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis
- evtl. Handwerkskarte
- evtl. Vollmacht
zusätzlich:
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bei einer GmbH in Gründung: Gesellschaftsvertrag
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bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: persönlichen Angaben zum Geschäftsführer, Auszug aus dem Handelsregister
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bei überwachungsbedürftigen Tätigkeiten: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
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bei Ausländern: gültige Aufenthaltserlaubnis (selbstständige Tätigkeit muss ausländerrechtlich erlaubt sein)
[+] Gebühren
[+] Rechtsgrundlagen
[+] Verfahrenskoordination
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Gewerbe-Anmmeldung nach § 14 Absatz 1 oder § 55c Gewerbeordnung (GewO) 1-fach mit Unterrichtung [Externer Link] |
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